{"id":2464,"date":"2016-09-17T19:17:32","date_gmt":"2016-09-17T17:17:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wbg-werdohl.de\/?p=2464"},"modified":"2016-09-17T19:17:32","modified_gmt":"2016-09-17T17:17:32","slug":"westpark-gegner-geben-sich-geschlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.wbg-werdohl.de\/?p=2464","title":{"rendered":"Westpark-Gegner geben sich geschlagen"},"content":{"rendered":"<p>Die B\u00fcrgerinitiative, die das B\u00fcrgerbegehren gegen den Westpark angestrengt hat, wird gegen die Abweisung durch den Stadtrat nicht vor dem Verwaltungsgericht klagen. Bei Initiator Andre Steckhan macht sich allerdings Frust breit.<br \/>\nAls sich im Juli abzeichnete, dass der Rat das B\u00fcrgerbegehren f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren w\u00fcrde, hatte sich Steckhan noch weit aus dem Fenster gelehnt: Notfalls werde man vor das Verwaltungsgericht ziehen, um feststellen zu lassen, ob das B\u00fcrgerbegehren zul\u00e4ssig ist, hatte er gesagt.<br \/>\nNachdem der Rat das B\u00fcrgerbegehren dann am 15. August tats\u00e4chlich abgewiesen hatte, war es still geworden um die drei Initiatoren Andre Steckhan, Dieter Benninghaus und Heide Sch\u00f6neberg. Erst in dieser Woche, kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist, erkl\u00e4rte Steckhan dann auf Nachfrage, dass es keine Klage vor dem Verwaltungsgericht geben werde.<br \/>\nDie drei Initiatoren seien in dieser Frage unterschiedlicher Meinung gewesen, sagte Steckhan und machte kein gro\u00dfes Geheimnis daraus, dass er selbst den Klageweg beschritten h\u00e4tte. Angeblich h\u00e4tte es sogar einen Finanzier gegeben, der die finanziellen Aufwendungen f\u00fcr einen Rechtsbeistand getragen h\u00e4tte.<br \/>\n\u201eAber f\u00fcr den einen oder anderen ist aber wohl der \u00f6ffentliche Druck zu gro\u00df geworden\u201c, mutma\u00dft Steckhan \u00fcber die Beweggr\u00fcnde seiner Mitstreiter, auf die Klage zu verzichten.<br \/>\nDie Chancen der Westpark-Gegner w\u00e4ren dabei m\u00f6glicherweise gar nicht einmal so schlecht gewesen. Letztlich ging es um die Frage, auf welchen Ratsbeschluss sich das B\u00fcrgerbegehren konkret bezieht: Auf den Grundsatzbeschluss aus dem Jahr 2013 oder auf den Ausf\u00fchrungsbeschluss vom 9. Mai 2016.<br \/>\nUnter Juristen wird gestritten, ob nur Grundsatzbeschl\u00fcsse oder auch Vollzugsbeschl\u00fcsse b\u00fcrgerbegehrensf\u00e4hig sind. Bei einem B\u00fcrgerbegehren in Neuss kam ein Gutachter zu der Einsch\u00e4tzung, ein B\u00fcrgerbegehren gegen den Bau eines Hotels sei nicht zul\u00e4ssig, weil es sich gegen einen mehrere Jahre alten Ratsbeschluss richte. Damals sei die Grundsatzentscheidung zum Bau des Hotels gefallen, alle nachfolgenden Beschl\u00fcsse seien nur Vollzugsbeschl\u00fcsse, mit denen der Grundsatzbeschluss im einzelnen umgesetzt werden solle. Vollzugsbeschl\u00fcsse aber seien nicht b\u00fcrgerbegehrensf\u00e4hig.<br \/>\nDie anderen Gutachter teilten diese Einsch\u00e4tzung nicht: Sie hielten grunds\u00e4tzlich auch Vollzugsbeschl\u00fcsse f\u00fcr b\u00fcrgerbegehrensf\u00e4hig. Letztlich hat sich in Neuss \u2013 anders als in Werdohl \u2013 diese zweite Position durchgesetzt. F\u00fcr den Werdohler Fall wird diese Streitfrage nun nicht gekl\u00e4rt.<br \/>\nNicht zuletzt deshalb ist Andre Steckhan frustriert: \u201eWir werden das Ganze jetzt einstellen, denn die Stadt macht ja sowieso, was sie will!\u201c<br \/>\nIm Rathaus ist in den vergangenen Wochen die Umsetzung der Westpark-Pl\u00e4ne vorangetrieben worden. Die Ausf\u00fchrungsplanung sei bereits erstellt worden, jetzt werde die Ausschreibung vorbereitet, sagte der zust\u00e4ndige Fachbereichsleiter Thomas Schroeder gestern.<br \/>\nEinen Baubeginn noch in diesem Jahr h\u00e4lt er aber f\u00fcr unrealistisch. Das B\u00fcrgerbegehren habe das ganze Verfahren nicht gerade beschleunigt, sagte Schroeder.<\/p>\n<p>Quelle: S\u00fcderl\u00e4nder Volksfreund 16.09.2016<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die B\u00fcrgerinitiative, die das B\u00fcrgerbegehren gegen den Westpark angestrengt hat, wird gegen die Abweisung durch den Stadtrat nicht vor dem Verwaltungsgericht klagen. 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