Weitere Änderungen in der Coronaschutzverordnung NRW

Cornoaschutzverordnung ab dem 03.07.21 (Änderungen fett dargestellt):

Änderung im §5: In geschlossenen Räumlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 (in sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind) können zudem Beschäftigte, die keinen Kontakt mit Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern haben, auf das Tragen einer Maske verzichten.

Änderungen im §12: (1) Die Zulässigkeit von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung in oder von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe richtet sich nach den folgenden Vorschriften. Die Regelungen sind entsprechend anwendbar auf Betreuungsangebote, die unmittelbar von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder in Kooperation mit ihnen für die Kinder ihrer Beschäftigten erbracht werden.

Änderungen im §15 Abs. 4 (In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:):  1a. der Betrieb von Hallenschwimmbädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 während Zeiten, in denen die Einrichtung ausschließlich für den Vereinssportbetrieb genutzt wird, auch ohne Negativtestnachweis,

Download der aktuellen Verordnung: https://www.wbg-werdohl.de/wp-content/uploads/2021/07/210702_coronaschvo_ab_03.07.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf