Die Bürgerinitiative, die das Bürgerbegehren gegen den Westpark angestrengt hat, wird gegen die Abweisung durch den Stadtrat nicht vor dem Verwaltungsgericht klagen. Bei Initiator Andre Steckhan macht sich allerdings Frust breit.
Als sich im Juli abzeichnete, dass der Rat das Bürgerbegehren für unzulässig erklären würde, hatte sich Steckhan noch weit aus dem Fenster gelehnt: Notfalls werde man vor das Verwaltungsgericht ziehen, um feststellen zu lassen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist, hatte er gesagt.
Nachdem der Rat das Bürgerbegehren dann am 15. August tatsächlich abgewiesen hatte, war es still geworden um die drei Initiatoren Andre Steckhan, Dieter Benninghaus und Heide Schöneberg. Erst in dieser Woche, kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist, erklärte Steckhan dann auf Nachfrage, dass es keine Klage vor dem Verwaltungsgericht geben werde.
Die drei Initiatoren seien in dieser Frage unterschiedlicher Meinung gewesen, sagte Steckhan und machte kein großes Geheimnis daraus, dass er selbst den Klageweg beschritten hätte. Angeblich hätte es sogar einen Finanzier gegeben, der die finanziellen Aufwendungen für einen Rechtsbeistand getragen hätte.
„Aber für den einen oder anderen ist aber wohl der öffentliche Druck zu groß geworden“, mutmaßt Steckhan über die Beweggründe seiner Mitstreiter, auf die Klage zu verzichten.
Die Chancen der Westpark-Gegner wären dabei möglicherweise gar nicht einmal so schlecht gewesen. Letztlich ging es um die Frage, auf welchen Ratsbeschluss sich das Bürgerbegehren konkret bezieht: Auf den Grundsatzbeschluss aus dem Jahr 2013 oder auf den Ausführungsbeschluss vom 9. Mai 2016.
Unter Juristen wird gestritten, ob nur Grundsatzbeschlüsse oder auch Vollzugsbeschlüsse bürgerbegehrensfähig sind. Bei einem Bürgerbegehren in Neuss kam ein Gutachter zu der Einschätzung, ein Bürgerbegehren gegen den Bau eines Hotels sei nicht zulässig, weil es sich gegen einen mehrere Jahre alten Ratsbeschluss richte. Damals sei die Grundsatzentscheidung zum Bau des Hotels gefallen, alle nachfolgenden Beschlüsse seien nur Vollzugsbeschlüsse, mit denen der Grundsatzbeschluss im einzelnen umgesetzt werden solle. Vollzugsbeschlüsse aber seien nicht bürgerbegehrensfähig.
Die anderen Gutachter teilten diese Einschätzung nicht: Sie hielten grundsätzlich auch Vollzugsbeschlüsse für bürgerbegehrensfähig. Letztlich hat sich in Neuss – anders als in Werdohl – diese zweite Position durchgesetzt. Für den Werdohler Fall wird diese Streitfrage nun nicht geklärt.
Nicht zuletzt deshalb ist Andre Steckhan frustriert: „Wir werden das Ganze jetzt einstellen, denn die Stadt macht ja sowieso, was sie will!“
Im Rathaus ist in den vergangenen Wochen die Umsetzung der Westpark-Pläne vorangetrieben worden. Die Ausführungsplanung sei bereits erstellt worden, jetzt werde die Ausschreibung vorbereitet, sagte der zuständige Fachbereichsleiter Thomas Schroeder gestern.
Einen Baubeginn noch in diesem Jahr hält er aber für unrealistisch. Das Bürgerbegehren habe das ganze Verfahren nicht gerade beschleunigt, sagte Schroeder.
Quelle: Süderländer Volksfreund 16.09.2016